Satzung Kickers Ganderkesee e.V. |
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein hat den Namen „Kickers Ganderkesee“. Er hat seinen Sitz in Ganderkesee. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „Kickers Ganderkesee e.V.“. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze 1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Sportarten:
Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter. 2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Gliederung Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Haushaltsführung selbständige / unselbständige Abteilung gegründet werden.
§ 5 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus:
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Sollte dieser nicht binnen vier Wochen nach Abgabe des Antrags widersprechen, gilt das Mitglied als aufgenommen, ohne dass es einer schriftlichen Bestätigung bedarf. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/Innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin / der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. 2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder. 3. Ehrenmitglieder kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich per unterschriebenem Brief zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres sowie zum 30. Juni des Jahres zulässig. Eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. 5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Rechte und Pflichten 1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. 3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 10 Organe 1. Die Organe des Vereins sind
§ 11 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus:
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden, bei deren / dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin / seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für die Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. 3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschießenden Regelung erklären. 12) 4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§ 13 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen 1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (dabei ist eine Einladung per Brief, E-Mail, Fax oder Veröffentlichung an einer allgemein zugänglichen Stelle möglich) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. 3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei-viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen 1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden bei deren / dessen Verhinderung von ihrem(r) / seiner(m) Stellvertreterin / Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin / den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. 3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. 4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellung enthalten:
5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. 2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 18 Ernennung von Ehrenmitglieder Personen, die sich um den Verein besonders Verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 19 Kassenprüfung 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. 2. Die Kassenprüferinnen / der Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin / des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 20 Ordnung Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnung erlassen.
§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung 1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (Abwicklung der Vereinsauflösung) Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Kommune/ den Landkreis / die Stadt, die / der das Vermögen unmittelbar für sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 05. Mai 2008 beschlossen und mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 30. November 2013 geändert worden.
(Ganderkesee, 01. April 2015) |